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Verordnung betreffend die Freihaltung der Strassen nach Walfisch Bay / Curt Karl Bruno von Francois

By: Material type: TextTextLanguage: German Series: Deutsches Kolonialblatt. p. 333 ; Vol.2 No.16Publication details: Berlin : Auswärtigen Amt, 1891Description: 1 pages; 25 cmSubject(s): DDC classification:
  • PER 14a Deutsches Kolonialblatt
Summary: Laut Verordnung von Hauptmann von Francois waren die Strassen zwischen Walvis Bay, Klein Barmen und Omaruru von Viehposten frei zu halten. Dies diente dazu das man in der Trockenperiode immer genug Weide und Wasser für die Treckoxen hatte. Zwischen Otyimbingue und Klein Barmen durfte auch niemand auserhalb dieser Orte wohnen um die Weide zu schützen. So mussten auch die Familien die bei Modderfontein an der Strasse nach Omaruru wohnten, diese Ortschaft verlassen
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Laut Verordnung von Hauptmann von Francois waren die Strassen zwischen Walvis Bay, Klein Barmen und Omaruru von Viehposten frei zu halten. Dies diente dazu das man in der Trockenperiode immer genug Weide und Wasser für die Treckoxen hatte. Zwischen Otyimbingue und Klein Barmen durfte auch niemand auserhalb dieser Orte wohnen um die Weide zu schützen. So mussten auch die Familien die bei Modderfontein an der Strasse nach Omaruru wohnten, diese Ortschaft verlassen

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